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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CLOU GmbH

AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden und Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden und der Eventagentur: CLOU GmbH, Mathildenstr. 15a, 45130 (nachfolgend Agentur genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).

(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

(3) Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser AGB.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2 Definitionen

(1) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die mit der Agentur in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(2) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der Agentur in eine Geschäftsbeziehung treten.

(3) Veranstalter im Sinne dieser AGB ist der Kunde. Der Kunde ist als Veranstalter von Events sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten, zuständig.

 

§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Grundlage des Vertragsschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot der Agentur, in dem die Leistungen und das Honorar festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, die Agentur mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen.

(2) Sofern das Honorar abweichend von Abs. 1 nicht vollständig durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies nach der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur. Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbe- und Eventvorbereitung, Werbe- und Eventplanung, Werbegestaltung, Werbetext und Durchführung von Events enthalten. Hiervon gesondert berechnet werden: Materialien, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen. Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie Kosten für technische Durchführung, Herstellung von Werbemitteln und Druckkosten und Leistungen hinzugezogener Unternehmer (Anmietung von Personal, Räumlichkeiten, Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.

(3) Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung der Agentur zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt die Agentur nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

(4) Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch die Agentur ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Agentur erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.

 

§ 4 Digitale / hybride Umsetzung der Veranstaltung

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Veranstaltung im Falle von Problemen, die dazu führen, dass der LIVE-Anteil der geplanten Veranstaltung nicht umgesetzt werden darf, z.B.

  • gesetzliche Verbote
  • eine behördliche Anordnung,

die Veranstaltungen und/oder Menschen­ansammlungen für den intendierten Veranstaltungs­zeitraum untersagt,       die LIVE-Bestandteile der Veranstaltung durch die Agentur bei gleich­bleibender Honorierung in hybride und / oder digitale Elemente umgewandelt werden. Die Agentur wird bei Eintritt einer derartigen Situation alle Maßnahmen dafür treffen, dass dem Kunden keine unnötigen weiteren Kosten entstehen und etwaig eingebundene Drittunternehmen unverzüglich informieren.

(2) Führt die Umplanung auf eine hybride und / oder digitale Inszenierung der Veranstaltung zu Mehrkosten, wird die Agentur den Kunden hierüber in Kenntnis setzen. Bei Freigabe durch den Kunden sind die kommunizierten Mehrkosten vom Kunden zu übernehmen. Werden durch die Digitalisierung Agentur- und/oder Drittkosten eingespart, gibt die Agentur diese Einsparungen an den Kunden weiter.

(3) Veranstaltungen, die nach Auffassung beider Vertragsparteien so konzipiert sind, dass sie ausschließlich in Form einer LIVE-Veranstaltung funktionieren oder Sinn machen (z.B. Promotion Aktionen, Live-Festivals, Incentive-Reisen, Fahrzeug-Events, etc.), können in den in Absatz 1 genannten Fällen abgesagt werden. In diesem Fall muss der Kunde lediglich die Kosten tragen, die bei Agentur bis zum Zeitpunkt der Absage bereits angefallen sind (z.B. Planungs-, Stornokosten, u.ä.).

 

§ 5 Event-Leistungsumfang

 (1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

 (2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

 (3) Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern.

 (4) Soweit die Agentur entgeltfrei zusätzliche Dienste und Leistungen außerhalb der vertraglichen Vereinbarung erbringt, ist diese berechtigt, diese Leistungen jederzeit einzustellen. Ein Kündigungsrecht oder ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch wird damit zugunsten des Kunden nicht begründet.

 

§ 6 Mietmaterial

(1) Die Agentur ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Agentur ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls die Agentur nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.

(2) Sämtliche Angaben über Mietgegenständen sind unverbindlich. Ausgenommen hiervon sind einzelne Angaben, die schriftlich durch die Agentur bestätigt worden sind. Die Agentur steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.

(3) Für Stromausfälle übernimmt die Agentur keine Haftung. Der Kunde hat für ausreichende und nach Maßgabe der VDE für die Stromversorgung zu sorgen. Sollte dies nicht sichergestellt sein, behält sich die Agentur vor, den Mietvertrag zu beenden und eventuell die Mietgegenstände nicht auszuhändigen bzw. in Betrieb zu nehmen.

(4) Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und/oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb Deutschlands ist ohne schriftliche Genehmigung der Agentur untersagt. Für sämtliche Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Kunde vollumfänglich.

(5) Die Miete beginnt an dem Tage, an welchem dem Kunden der Mietgegenstand ausgehändigt worden ist und endet zu dem Zeitpunkt, der als Rückgabetermin angegeben wurde. Die Agentur behält sich vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüberhinausgehenden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Für defekt zurückgebrachte Geräte berechnet die Agentur Reparaturkosten. Bei übermäßig verschmutzten Mietgegenständen berechnet die Agentur die Reinigung nach Aufwand.

 

§ 7 Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht

(1) Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten der Agentur.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Kunde ist – sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart – für ein ausreichendes Sicherheits- und Hygienekonzept verantwortlich.

(4) Der Kunde ist – sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart – verpflichtet, alle, nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung eventuell erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen in eigener Regie und auf eigene Kosten rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Pflichten auf seine Kosten zu erfüllen.

(5) Der Kunde hat die Bestimmungen von Bundes- und Landes­ge­setzen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen des Bauaufsichtsamtes, der Feuerwehr, des Amtes für Öffentliche Ordnung und der örtlichen Ordnungsbehörden strikt eingehalten werden. Die Bestimmungen des Bauordnungsrechtes, der Versammlungs­stätten­verordnung (VStättVO) bzw. Sonderbau­­verordnung, des Jugendschutz­gesetzes sowie alle weiter­gehenden rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung sind vom Kunden zu beachten und einzuhalten.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Grundsätze des Datenschutzes gemäß EU-DSGVO einzuhalten.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen und diese der Agentur auf deren Wunsch nachzuweisen.

(8) GEMA Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art sind Sache des Kunden, sofern nicht die Agentur nicht expliziert mit der Bewilligung vom Kunden beauftragt ist.

(9) Fotografien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Events, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen von der Agentur genehmigt werden, insbesondere wenn Fremdleistungen durch Künstler erbracht werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen zu tätigen, zu nutzen oder anzubieten, sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

 

§ 8 Zahlung, Verzug

 (1) Das vereinbarte Honorar ist zwischen den Parteien nach Projektfortschritt vereinbart:

  • 25 % des ausgewiesenen Endpreises als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Locations und Dienstleister direkt nach Vertragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung,
  • 25 % des ausgewiesenen Endpreises spätestens 4 Wochen (Zahlungseingang) vor Veranstaltungsbeginn,
  • 40 % des ausgewiesenen Endpreises (Zahlungseingang) bei Veranstaltungsbeginn,
  • 10 % des ausgewiesenen Endpreises sowie nach Vertragsunterzeichnung vom Kunden beauftragte Zusatzleistungen zehn Arbeitstage nach Stellung der Schlussrechnung der Leistungen, welche über die Agentur in deren Namen abgewickelt wurden.

(2) Alle Honorare beinhalten jeweils die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer und werden in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Höhe entsprechend dem Auftrag mit Rechnungsstellung sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB als vereinbart.

(3) Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung des § 10 (2) dieser Bedingungen.

(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei hohen Drittkosten (z.B. Reservierung von Hotelkontingenten, Charterflügen, Künstlervorschüssen, u.ä.).

(5) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 9 Konzeption, Präsentation und Schutzrechte

(1) Erhält die Agentur nach der Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzepts keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.

(2) Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideenskizzen, Konzepte für Veranstaltungen usw.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

(3) Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

(4) Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen von Event-Konzepten sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

(5) Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster, Pläne) übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

(6) Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf ihr Unternehmen hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

 

§ 10 Kündigung, pauschaler Schadensersatz

(1) Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Kunde den Vertrag durch schriftliche Anzeige kündigen. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung bei der Agentur.

(2) Bei Kündigung durch den Kunden kann die Agentur angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seiner Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädi­gung für die Kündigung, kann die Agentur unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschali­sierten Anspruch auf Rücktritts­gebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

  • bis sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 % des vereinbarten Honorars
  • bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 % des vereinbarten Honorars
  • bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Honorars
  • bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75 % des vereinbarten Honorars
  • ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars

Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von der Agentur in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat die Agentur im Falle der Kündigung durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

(3) Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne wichti­gen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(4) Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebüh­ren sonstiger Verwertungs­gesellschaften und Künstlersozialversicherungs­abgaben, sowie Energie-, Wasser- und Abfall­kosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungs­haftpflicht­versicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Elektronikversiche­rung werden vom Kunden übernommen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund  für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Gewährleistung

 (1) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein.

  •  Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
  • Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
  • Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausge­schlossen, stehen dem Kunden nur Minderungs- und etwaig Schadensersatzansprüche zu.
  • Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agen­tur die Feststellung der Mängel erschwert.
  • Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungs-pflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

§ 12 Haftung

(1) Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten der Agentur verursacht worden sind, haftet die Agentur nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(2) Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwick­lung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung der Agentur trägt der Kunde. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch die Agentur angemietetem Equipment.

(3) Soweit im Rahmen der Veranstaltung die Möglich­keit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee-Jumping, Kite-Surfing, Tauchen, Klettern, Bouldern, Cartfahren, Tontauben­schießen etc.) angeboten wird, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. Die Agentur und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöhen.

(4) Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuld­hafter Vertragsverletzung haftet die Agentur nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadens­ersatz­an­sprüche gegenüber der Agentur ist damit ausgeschlossen. Bei schuld­hafter Vertrags­verletzung des Kunden ist die Agentur nicht verpflichtet, die Veran­staltung durchzuführen.

(5) Die Agentur haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden.

(6) Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung der an den Kunden erteilten Instruktionen verursacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde Einsatzbedingungen nicht einhält. Sofern die Agentur Mängel behebt, für die sie nicht einstandspflichtig ist, ist diese Fehlerbeseitigung zu den jeweils gültigen Sätzen vom Kunden zu vergüten.

(7) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die auf Weisung des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber den Fremdbetrieben verlangen.

(8) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

(9) Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

  • 13 Höhere Gewalt
  •  Die Agentur ist berechtigt, bei höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewitter, Sturm, Hagel) und aufgrund von besonderen Ereignissen (Epidemien, Krieg, Terror, Streik, behördliche Anord­nungen etc.) die Veranstaltung zu verkürzen oder abzusagen.
  •  Bei Nichterbringung der Vertrags­leistung durch die Agentur oder ihre Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält die Agentur den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan wozu auch Stornogebühren von Locations, Hotels, Künstlern, etc. gehören. Für die Leistungen von der Agentur, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungs­plan erbracht wurden, steht der Agentur ein dieser Leistung ent­spre­chender Honoraranteil zu.

§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz

 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über alle geschäftsinternen Angelegenheiten, die ihnen anvertraut oder die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Diese gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

 (2) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) sowie des Telemediengesetzes (TMG). Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, welche in der aktuellen Version unter https://www.clou-live.com/datenschutzerklaerung/ abrufbar ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

 (1) Sollten eine einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.

 (2) Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getrof­fen. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Abreden  bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

 (3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 (4) Gerichtsstand ist Essen, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

 (5) Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.

(Stand: 1.2 Datum 08.04.2022)

 

CLOU GmbH
Mathildenstr 15a
45130 Essen

Telefon: 0201 749 219 00
E-Mail: mail@clou-live.com

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